Satzung vom 1. März 1984
§ 1 Name & Sitz
a) Die Gemeinschaft führt den Namen Blas- u. Tanzorchester Kallenhardt und gehört dem Volksmusikerbund NRW, Landesverband Westfalen-Lippe e.V. über den Kreisverband Soest e.V., an.
b) Der Sitz ist Kallenhardt
§ 2 Zweck und Ziel der Gemeinschaft
a) Die Gemeinschaft macht sich zur Aufgabe, die Musik zu pflegen, in Konzert-, Blas- und Tanzmusik sowie in allen kirchlichen und kulturellen Veranstaltungen, die im Interesse der allgemeinen Öffentlichkeit sind, mitzuwirken.
b) Außerdem Kinder und Jugendliche dieser Gemeinde in größtmöglicher Breite an die Musik heranzuführen, besondere Begabung zu erkennen und individuell, vornehmlich durch einen angemessenen Musikuntericht, zu fördern.
c) Ihren aktiven Mitgliedern die Benutzung von Noten bzw. orchestereigenem Inventar zu ermöglichen, um die notwendige gute Probenarbeit durchzuführen.
§ 3 Neutralität und Geschäft
a) Das Orchester ist neutral,
b) parteipolitische oder religiöse Fragen sind ausgeschaltet,
c) wirtschaftliche Geschäftstätigkeit ist nicht Zweck der Gemeinschaft, etwaige Überschüsse werden gemeinnützig zugunsten der Mitglieder, insbesondere der aktiven Mitglieder, verwendet.
§ 4 Mitgliedschaft
a) Das Orchester besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern. Förderndes Mitglied kann werden, wer die Volljährigkeit erreicht hat. Der Antrag zur Aufnahme in das Orchester ist an den Vorstand zu richten.
b) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Bezahlung des Jahresbeitrages.
c) Aktives Mitglied kann werden, wer das silberne Leistungsabzeichen des Volksmusikerbundes erlangt bzw. eine dementsprechende qualifizierte Prüfung abgelegt oder eine mehrjährige Orchesterpraxis hat.
d) Ehrenmitglied wird derjenige, der bei Vollendung des 60. Lebensjahres dem Orchester aktiv angehört.
Es kann auch in besonderen Fällen solchen Personen die Würde der Ehrenmitgliedschaft verliehen werden, die sich große Verdienste um das Orchester erworben haben. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch Abstimmung bei einer Versammlung der aktiven Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
a) Es wird ein monatlicher Mitgliedsbeitrag erhoben. Er ist für ein volles Kalenderjahr zu zahlen; er kann von den laufenden Einnahmen des Jahres abgezogen werden. Die Höhe wird durch die Generalversammlung bestimmt.
b) Die fördernden Mitglieder zahlen die Hälfte des festgesetzten Monatsbeitrages. Der Beitrag ist im ersten Monat des neuen Kalenderjahres im voraus zu entrichten.
Ehrenmitglieder zahlen keinen Mitgliedsbeitrag.
§ 6 Erlöschung der Mitgliedschaft
a) durch Tod
b) durch Austrittserklärung eines Mitgliedes
Der Austritt aus der Gemeinschaft erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres.
c) durch Ausschluß
c1) bei schuldhaftem Verstoß gegen die Satzung oder die Gemeinschaftsinteressen, jedoch nach vorheriger Anhörung des Mitgliedes;
c2) bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages (zweimalige Aufforderung);
c3) über den Ausschluß entscheidet der Vorstand und die Versammlung der aktiven Mitglieder;
c4) orchestereigene Instrumente, Uniformen und Noten sind abzugeben;
c5) sollte sich ein Mitglied durch den Ausschluß beleidigt fühlen, so ist der Rechtsweg ausgeschlossen.
§ 7 Organe des Orchesters
a) Vorstand
b) Generalversammlung
c) Versammlung der aktiven Mitglieder
§ 8 Der Vorstand
Es wird ein geschäftsführender und ein erweiterter Vorstand auf Vorschlag der Mitglieder bei der Generalversammlung gewählt.
a) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus :
a1) Zum 1. Vorsitzenden kann gewählt werden, wer dass 30. Lebensjahr vollendet hat, oder wer 5 Jahre im geschäftsführenden Vorstand tätig war.
a2) dem Geschäftsführer
a3) dem Kassierer
a4) dem Kapellenleiter (der Kapellenleiter wird auf Vorschlag der aktiven Mitglieder in einer Versammlung der aktiven Mitglieder gewählt und durch die Generalversammlung bestätigt)
b) Der geschäftsführende Vorstand wird auf 3 Jahre gewählt.
c) Der erweiterte Vorstand besteht aus :
c1) dem stellvertretenden Kassierer
c2) dem stellvertretenden Kapellenleiter (der stellvertretende Kapellenleiter wird auf Vorschlag der aktiven Mitglieder in einer Versammlung der aktiven Mitglieder gewählt und durch die Generalversammlung bestätigt)
c3) aus mindestens 3 Notenwarten
c4) 2 Beisitzern
d) Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden auf drei Jahre gewählt.
e) Die Wahl geschieht unter Leitung eines von der Generalversammlung zu wählenden Wahlleiters und ist mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen entschieden.
f) Der Vorstand verrichtet seine Tätigkeit ehrenamtlich, der Kapellenleiter bekommt eine Aufwandsentschädigung.
§ 9 Die Generalversammlung
a) Die Generalversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Die Einberufung, Ort und Zeitpunkt wird vom Vorstand bestimmt. Die Einladung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden oder das von ihm beauftragte Vorstandsmitglied; schriftlich, mündlich, in den Probestunden oder durch die örtliche Presse.
b) Die Generalversammlung umfaßt folgende Punkte :
- Begrüßung und Totenehrung
- Verlesung der Niederschrift
- Bericht des 1. Vorsitzenden
- Bericht des Geschäftsführers
- Bericht des Kassierers
- Kassenprüfung und -bericht
- Beschlußfassung über die Verteilung eines eventuell erwirtschafteten Gewinnes
- Bericht des Kapellenleiters
- Wahl des geschäftsführenden Vorstandes für 3 Jahre
- Wahl des erweiterten Vorstandes für 3 Jahre
- Wahl der Kassenprüfer
- Verschiedenes
c) Der Vorsitzende führt den Vorsitz in der Generalversammlung, bei dessen Verhinderung einer der Stellvertreter. Der Protokollführer nimmt über den Hergang der Versammlung eine Niederschrift auf. Die Niederschrift muß enthalten :
c1) die Zahl der anwesenden Mitglieder
c2) die genauen Ergebnisse der Abstimmungen
Die Niederschrift wird vom Vorsitzenden und vom Protokollführer unterzeichnet.
§10 Teilnahme, Stimmverhältnis und Abstimmung in der Generalversammlung
a) An der Generalversammlung kann jedes Mitglied teilnehmen, dass das 15. Lebensjahr vollendet hat.
b) Stimmberechtigt ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.
c) Die Beschlüsse der Generalversammlung werden durch die einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt.
d) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden; in musikalischen Angelegenheiten, die des Kapellenleiters.
e) Die Generalversammlung kann beschließen, daß Abstimmungen durch Handzeichen, Stimmzettel oder namentliche Abstimmung stattfinden.
f) Jedes Mitglied ist nur einmal stimmberechtigt. Mitgliedschaft und Stimmberechtigung sind persönlich und nicht übertragbar.
§11 Änderung der Satzung
Satzungsänderungen müssen von den Mitgliedern in schriftlicher Form 10 Tage vor der Generalversammlung beim Vorstand eingereicht werden.
§12 Versammlung der aktiven Mitglieder
Bei Einberufung einer Versammlung der aktiven Mitglieder ist zu verfahren wie unter § 10 (z.B. Spieltätigkeiten, Jubiläen, Vereinsfeste etc.).
§13 Außerordentliche Generalversammlung
Außerordentliche Generalversammlungen werden einberufen, wenn es das Interesse der Gemeinschaft erfordert. Die Entscheidung über die Einberufung fällt der geschäftsführende Vorstand.
§14 Pflichten des Vorstandes
a) Der Vorstand hat die besondere Pflicht, stets die Interessen der Gemeinschaft zu wahren und über die Ausführung aller Beschlüsse und Bestimmungen zu wachen. Dem Vorstand obliegt die Vertretung der Gemeinschaft. Alle Angelegenheiten, die für den Bestand und die Bestrebungen der Gemeinschaft von Wichtigkeit sind, hat er der Versammlung der aktiven Mitglieder zu unterbreiten.
b) Über die Anschaffung oder Repräsentationszwecke bis zum Wert von 250,- Eur kann der geschäftsführende Vorstand allein bestimmen, größere Ausgaben bedürfen der Genehmigung durch die Versammlung der aktiven Mitglieder.
c) Eine Vorstandssitzung wird mindestens alle 8 Wochen oder bei Bedarf einberufen (Verfahren wie unter § 10).
§15 Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes
Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe des Jahres aus, so ist in einer alsbald einzuberufenen außerordentlichen Generalversammlung eine Ersatzwahl vorzunehmen.
§16 Pflichten der Mitglieder
Die aktiven Mitglieder sind verpflichtet, zu den angesetzten Übungsstunden und musikalischen Veranstaltungen pünktlich zu erscheinen. Jedes Mitglied hat sich bei den Versammlungen und Veranstaltungen den Anordnungen des Vorstandes, in musikalischer Beziehung dem Kapellenleiter zu fügen. Die Mitglieder verpflichten sich, stets die Belange der Gemeinschaft in ordentlicher Weise zu vertreten, sowie durch ihr Verhalten und ihren Auftritt, besonders der aktiven Mitglieder, in der Öffentlichkeit zum guten Ansehen der Gemeinschaft beizutragen und den Ruf des Orchesters nicht durch negative Handlungen oder Äußerungen zu schädigen.
§17 Das Jugendorchester
Der Gemeinschaft ist eine Jugendabteilung angegliedert. Diese gilt als Aufbaustufe des Orchesters, um den notwendigen, qualifizierten Nachwuchs auszubilden (siehe §2b). Mitglied kann werden, wer das bronzene Leistungsabzeichen des DVB erlangt oder eine entsprechende qualifizierte Prüfung abgelegt hat.
Grundvoraussetzung für die Erreichung der Leistungsabzeichen - Bronze und Silber - ist die regelmäßige, wöchentliche Teilnahme an den Musikunterichten und Proben, das silberne Abzeichen gilt zur Aufnahme in das Blas- und Tanzorchester (siehe § 4 c).
§18 Benutzung orchestereigenen Inventars
Bei Nutzung und Benutzung von orchestereigenem Inventar übernimmt der Empfänger bei Übernahme die volle Verantwortung für Pflege und Instandhaltung. Ein Kostenbeitrag von 5- Eur pro Monat ist zu entrichten, außerdem übernimmt der Übernehmende den Versicherungsbeitrag für das übernommene Inventar.
Die Übernahmebedingungen werden durch Unterschrift anerkannt.
§19 Repräsentation für aktive Mitglieder
a) Jedes aktive Mitglied bekommt ein Ständchen bei Vollendung des 50. und 60. Geburtstages, dann als Ehrenmitglied alle 5 Jahre, weiterhin zur silbernen, goldene und diamantenen Hochzeit.
b) Jedes aktive Mitglied wird geehrt bei :
10-, 20-, 30-, 40- und 50jähriger Mitgliedschaft.
§20 Repräsentation für fördernde Mitglieder & Ehrenmitglieder
Jedes ortsansässige fördernde Mitglied und Ehrenmitglied bekommt ein Ständchen bei Vollendung des 60., 70. Geburtstages und dann alle 5 Jahre sowie zur Hochzeit, silbernen-, goldenen-, und diamantenen Hochzeit.
Bei allen Repräsentationen entscheidet der Vorstand grundsätzlich nach vorheriger Rücksprache mit dem Mitglied.
Ausnahmen dieser Regelung können nur vom Vorstand und der Mitgliederversammlung der Aktiven beschlossen werden.
§21 Kondolenz
Beim Tode eines aktiven Mitgliedes oder Ehrenmitgliedes gibt das Orchester das musikalische Geleit. Das Orchester nimmt geschlossen an der Totenmesse teil. Die musikalische Begleitung des Trauerzuges beginnt beim Abmarsch von der Kirche. Bei ortsansässigen fördernden Mitgliedern beginnt das musikalische Geleit an der Friedhofskapelle.
§22 Auflösung der Gemeinschaft
Im Falle einer Auflösung des Orchesters ist bei einer Abstimmung die Anwesenheit von 3/4 aller Mitglieder und eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Versammlung entscheidet über die Verwendung des Vermögens beschlußfassend.
Kallenhardt, Mai 2010
1. Vorsitzende | Geschäftsführer | Kassierer | Kapellenleiter |
Ludger Teipel | Carina Aust | Matthias Stallmeister | Holger Aust |
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Mit dieser Änderung verlieren alle vorherigen Fassungen ihre Gültigkeit.
